Z habe dem beschwerdeführenden Verein X in der Verfügung empfohlen, Mitglied des Vereins B. zu werden, was den Mitgliedern des Rekurrenten völlig unzumutbar sei. 2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (Bst. b), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst.