und 71a VwVG) für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zuständig. (...) 2. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, Z, der Verfasser der angefochtenen Verfügung, hätte als Beamter in den Ausstand treten müssen, da er selber Präsident der grössten Berner Sektion des Vereins B. sei. Z habe dem beschwerdeführenden Verein X in der Verfügung empfohlen, Mitglied des Vereins B. zu werden, was den Mitgliedern des Rekurrenten völlig unzumutbar sei.