Soweit die Verfügung der Vorinstanz in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes beziehungsweise der darauf gestützt erlassenen Verordnung vom 25. Juni 1975 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (Landwirtschaftliche Berufsbildungsverordnung [VLB], SR 915.1) erging (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), ist die Rekurskommission EVD im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. und 71a VwVG) für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zuständig.