Umstände, welche eine Voreingenommenheit zu begründen vermögen (E. 2.1). - Behandelt ein Beamter das Gesuch eines Vereins, dessen Zielrichtungen zu jenen eines anderen Vereins im Gegensatz stehen und ist er amtlich und privat stark beim zweiten Verein engagiert, kann eine Voreingenommenheit nicht ausgeschlossen werden (E. 2.2-2.4). - Bei der Beurteilung der Ausstandsgründe im Rahmen des VwVG ist neben der Rechtsprechung zu Art. 4 BV auch diejenige zu Art. 58 BV sinngemäss heranzuziehen (E. 2.5).