1 - Entscheidend ist nicht, ob der verfügende Beamte tatsächlich befangen war, sondern nur, ob er es hätte sein können; schon die blosse Gefahr der Befangenheit ist zu vermeiden. An ihren Nachweis sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Umstände, welche eine Voreingenommenheit zu begründen vermögen (E. 2.1). - Behandelt ein Beamter das Gesuch eines Vereins, dessen Zielrichtungen zu jenen eines anderen Vereins im Gegensatz stehen und ist er amtlich und privat stark beim zweiten Verein engagiert, kann eine Voreingenommenheit nicht ausgeschlossen werden (E. 2.2-2.4). -