{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-84--_1994-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002798.pdf?ID=150002798", "Checksum": "85e21effdfc0fc1659cd0a62727479b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:01", "Checksum": "6c4494e605afdf3525eada617d9f7136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r\n\n 7\nnicht erfüllt sind. Auch wenn die Vorinstanz diesbezüglich frei ist, welche\nArgumentation sie zur Begründung ihrer Verfügungen wählt, erstaunt es\ndoch, dass erst in der Stellungnahme an die Rekurskommission EVD die\nGründe genannt werden, weshalb der Rekurrent die Voraussetzungen für\ndie Anerkennung als subventionsberechtigte Körperschaft nicht erfülle.\nAngesichts des Schlussatzes der Verfügung könnte tatsächlich der Eindruck\nentstehen, die verfügende Behörde habe den Anschluss an den Verein B. ohne\nvorgängige Prüfung der Frage, ob die Subventionsvoraussetzungen überhaupt\nerfüllt wären, empfohlen. Erst in der Stellungnahme des Bundesamtes\nvom 31. März 1994 wird erklärt, welche Voraussetzungen (schweizerische\noder zumindest regionale Bedeutung auf dem Berufsbildungssektor) der\nbeschwerdeführende Verein X für die Anerkennung als Körperschaft im\nSinne der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung zu erfüllen\nhätte. Wie bereits erwähnt, legt Z dem Verein X auch im Schlussatz dieser\nStellungnahme wieder nahe, sich doch dem Verein B. anzuschliessen, um\ndadurch «automatisch in den Genuss der Finanzhilfen der öffentlichen Hand\n(zu) kommen». Berücksichtigt man, dass sich Z privat überdurchschnittlich für\ndiesen Verein engagiert hat, indem er während elf Jahren Vorstandsmitglied\neiner Sektion, davon neun Jahre lang Präsident dieser Sektion war, so erweckt\ndiese Empfehlung objektiv den Anschein der Befangenheit.\n2.5. Im übrigen ist zu beachten, dass zur Beurteilung des Ausstandsgrundes\nnach Art. 10 Abs. 1 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz nebst der\nRechtsprechung zu Art. 4 Bundesverfassung auch diejenige zu Art. 58\nBundesverfassung sinngemäss heranzuziehen ist (BGE 119 V 465). Demnach\nkann bei den Parteien eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit\nund damit Misstrauen in das Gericht immer dann entstehen, wenn einzelne\nRichter bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher (richterlicher oder\nnichtrichterlicher) Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal\nzu tun hatten. In diesen Fällen, wo es um die sogenannte Vorbefassung\ngeht, stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch die Mitwirkung an\nfrüheren Entscheiden in bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse\nfestgelegt hat, das ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und deshalb\ndas Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 114 Ia 57, 153 ff.).\nIn casu hatte der Rekurrent die Forschungsanstalt mit Schreiben vom\n24. August 1992 ersucht, über verschiedene Anträge (1a -d, 2) zu befinden. Im\nAntwortschreiben der Forschungsanstalt, Sektion Bienen, vom 11. Dezember\n1992 wurde einleitend folgendes erwähnt: «Nach Rücksprache mit weiteren\nzuständigen Stellen (BLW, BUWAL) können wir nun zu Ihren Anträgen wie\nfolgt Stellung nehmen». Als Adressaten für die Orientierungskopien dieses\nSchreibens sind die Herren Z und Y genannt, woraus man schliessen darf,\ndass die erwähnte Rücksprache unter anderem auch mit Z erfolgt war. Im\nGesuch vom 21. Dezember 1992 an das Bundesamt verwies der Rekurrent\ndann auf die vorgängig bereits bei der Forschungsanstalt gestellten Anträge\n(1 c, d). Da Z offenbar bereits vor Gesuchseinreichung beim Bundesamt - im\nRahmen der mit ihm erfolgten Rücksprache - mit denselben Anträgen des\nRekurrenten befasst gewesen war, kann eine mögliche Voreingenommenheit\nnicht ausgeschlossen werden.\n2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass objektive Anhaltspunkte\nvorliegen, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Z bei der\nVorbereitung der angefochtenen Verfügung begründen. Das private\n\n8\nEngagement für den Verein B. in Verbindung mit den übrigen genannten\nUmständen erwecken Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bei der\nVorbereitung der angefochtenen Verfügung.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, gut, hebt die angefochtene Verfügung des Bundesamtes teilweise auf und\nweist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt mit der Anordnung\nzurück, dass die erneute Gesuchsbehandlung ohne Mitwirkung von Z zu\nerfolgen hat)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.84 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7.\nNovember 1994 in Sachen Verein X gegen Bundesamt für Landwirtschaft; 94/6R-001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 798\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}