{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-84--_1994-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002798.pdf?ID=150002798", "Checksum": "85e21effdfc0fc1659cd0a62727479b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:01", "Checksum": "6c4494e605afdf3525eada617d9f7136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r\n\n 6\nSubventionsgesuch des Rekurrenten herangehen konnte wie ein anderer\nBeamter. Namentlich der Vereinszweck des beschwerdeführenden Vereins\nX (Züchtung und Erhaltung nur einer Bienenrasse und Verhinderung\nder Vermischung mit anderen Rassen), der zum Teil im Gegensatz zum\nZweck des Vereins B. steht (Förderung des Zuchtwesens allgemein), die der\nGesuchseinreichung vorangegangene und Z zur Kenntnis gebrachte Kritik\ndes Rekurrenten am Verein B. und insbesondere an der «Doppelfunktion»\nvon Z, der einerseits als Privatperson Mitglied des Subventionsbezügers,\nanderseits Beamter des Subventionsgebers sei, sind objektive Gegebenheiten,\ndie die Gefahr der Voreingenommenheit von Z bei der Vorbereitung der\nangefochtenen Verfügung zu begründen vermögen.\n2.4. In der angefochtenen Verfügung wird anschliessend an die Begründung\nder Abweisung des Begehrens um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung\nder Vereinsmitglieder als Schlussatz angeführt: «Was das Bildungsangebot\nfür Ihre Mitglieder anbelangt, ist es angezeigt, dass Sie mit dem Verein B.\nzusammenarbei-ten. Dadurch kommen Sie automatisch in den Genuss\nder üblichen Finanzhilfe des Bundes». Diese Empfehlung wird in der\nStellungnahme des Bundesamtes vom 31. März 1994 an die Rekurskommission\nEVD, die ebenfalls das Zeichen «z» trägt, wiederholt und konkretisiert.\nHier wird dem Rekurrenten nicht nur die Zusammenarbeit, sondern gar\nausdrücklich der Anschluss an den Verein B. nahegelegt: Der Verein X «hat\njederzeit die Möglichkeit, sich beim Verein B. anzuschliessen (...)».\nDamit stellt sich die Frage, ob auch aufgrund dieser Bemerkungen in der\nangefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme vom 31. März 1994\nauf eine mögliche Befangenheit von Z im Zeitpunkt der Vorbereitung der\nangefochtenen Verfügung zu schliessen ist. Im Sinne einer umfassenden\nPrüfung der gesamten hier relevanten Umstände sind die beiden Schlussätze\nder genannten Schriftstücke in Zusammenhang mit dem bisher Gesagten zu\nstellen.\nAngesichts der Korrespondenz zwischen dem Rekurrenten und dem BUWAL,\ndie der Verfügung vorangegangen und Z jeweils zur Kenntnis gebracht\nworden war, musste es Z als Kenner der gesamten Zuchtproblematik bewusst\nsein, dass der Rekurrent schon von seinem Vereinszweck her nicht daran\ninteressiert sein konnte, sich dem Verein B. anzuschliessen und sich damit\neiner Zuchtpolitik unterzuordnen, die aus der Sicht des Beschwerdeführers\neine Gefahr für die Erhaltung der Landrassenbiene darstellt. Deshalb erweckt\ndie Empfehlung an den beschwerdeführenden Verein, sich dem Verein B.\nanzuschliessen, den Eindruck, Z nehme als Verfasser der Verfügung und der\nStellungnahme an die Rekurskommission EVD den Verein X in seinen Anliegen\nnicht ernst.\nDie Empfehlung scheint aber auch im Zusammenhang mit dem übrigen\nInhalt der Verfügung deplaziert, weil in der Verfügung die Voraussetzungen\nfür eine Subventionsberechtigung nach Art. 3 landwirtschaftliche\nBerufsbildungsverordnung überhaupt nicht erwähnt werden, sondern zum\nentsprechenden Begehren lediglich auf die aktuelle Bildungstätigkeit des\nVereins B. hingewiesen wird, die mit Weisungen, Richtlinien und Reglementen\ngeregelt sei. Weder die für Finanzhilfen vorausgesetzte Anerkennung als\nsubventionsberechtigte Körperschaft durch das Bundesamt noch die einzelnen\nKriterien für diese Anerkennung sind genannt, noch inwiefern diese in casu\n\n"}