{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-84--_1994-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002798.pdf?ID=150002798", "Checksum": "85e21effdfc0fc1659cd0a62727479b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:01", "Checksum": "6c4494e605afdf3525eada617d9f7136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r\n\n 5\ndie züchterische Verbesserung der Landrasse bemühe (Art. 29 Statuten). In\neinem zweiten Absatz des Art. 29 wurde erwähnt, dass die Organisationen\nder «Carnicazüchter» zwar den gleichen Rechten und Pflichten unterständen,\nsich die züchterischen Bestrebungen und Tätigkeiten aber gegenseitig nicht\nstören dürften. Diese Abgrenzung zwischen «Landrasse» und «Carnica» wird\nin den revidierten Statuten des Vereins B. vom 1. Januar 1990 nicht mehr\nvorgenommen. Es wird nur noch von der züchterischen Verbesserung der\n«Honigbiene» gesprochen, womit gemäss der Interpretation des Rekurrenten\ngar noch andere als die beiden erwähnten Bienenrassen gemeint seien\n(Beilage 2 zu Punkt 5.1).\nDer Rekurrent wirft dem Verein B. vor, mit dieser Zuchtpolitik (sog.\nHybridenzucht), die eine Vermischung verschiedener Rassen ermögliche\nund fördere, nicht nur die Landrassenbiene zu verdrängen, sondern\nauch die Verbreitung der Bienenkrankheit zu begünstigen. Die Tatsache,\ndass der Verein B. in seiner Bienenzeitung Inserate für den Handel mit\nverschiedensten Bienenrassen abdrucke, zeige seine Haltung gegenüber\nder Rassenvermischung. Die gleiche Kritik übt der Rekurrent an der\nZuchtarbeit der Forschungsanstalt. Gemeinsam mit dem Verein B. werde\ndie einheimische Landrassenbiene ausgerottet. Der Verein B. habe sich mit\nder Statutenänderung im Jahre 1990 von der ursprünglichen Pflicht gemäss\nArt. 29 der «alten» Statuten vom 1. Januar 1975, die darin bestanden habe,\ndie Landrasse zu schützen, losgesagt, und beanspruche heute, ohne über ein\nBienenzuchtkonzept zu verfügen, Subventionen, mit deren Ausrichtung Z als\nBeamter des Bundesamtes betraut sei. Bereits mit Schreiben des Rekurrenten\nvom 17. Januar 1993 an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft\n(BUWAL) wurde eingangs erwähnt, die beabsichtigte Verdrängung und\nAusrottung der einheimischen Landrassenbiene geschehe «in Einbindung\neines Bundesbeamten» (Beilage 2 zu Punkt 5.6). Eine Kopie dieses Briefes ging\nan das Bundesamt, wo Z bereits aufgrund einer Eingabe des Rekurrenten vom\n21. Dezember 1992 mit der Angelegenheit befasst war. Z musste es bereits zu\ndiesem Zeitpunkt bewusst sein, dass nicht nur generell die Zuchtarbeit und die\nSubventionsberechtigung des Vereins B. - in dem Z Sektionspräsident war - in\nFrage gestellt wurde, sondern insbesondere auch, dass die «Doppelstellung»,\ndie darin bestand, dass Z einerseits ehemaliger Sektionspräsident des Vereins\nB. war, anderseits als Beamter der Subventionsbehörde mit der Behandlung\nder Bundesbeiträge an den Verein B. betraut war, kritisiert wurde. Es geht\nvorliegend nicht darum, die damaligen Beanstandungen des Rekurrenten\nzu würdigen, sondern um die Frage, ob Z aufgrund der gegen ihn und den\nVerein B. gerichteten Kritik möglicherweise nicht mehr mit der gleichen\nUnvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Bearbeitung des\nSubventionsgesuches herangehen konnte wie ein anderer Beamter.\nIm Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach\nzwar objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, die auf eine mögliche\nBefangenheit hinweisen, jedoch an den Nachweis der Befangenheit angesichts\nder Tatsache, dass es sich um einen inneren Zustand handelt, keine allzu\nstrengen Anforderungen zu stellen sind, ist in casu bereits aufgrund der\ngenannten Umstände eine mögliche Befangenheit von Z beim Abfassen\nder angefochtenen Verfügung zu bejahen. Es muss zumindest als möglich\nbezeichnet werden, dass Z, der sich mit den Vereinsinteressen des Vereins\nB. identifiziert, nicht mit der gleichen Unvoreingenommenheit an das\n\n"}