{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-84--_1994-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002798.pdf?ID=150002798", "Checksum": "85e21effdfc0fc1659cd0a62727479b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:01", "Checksum": "6c4494e605afdf3525eada617d9f7136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r\n\n 4\nEs stellt sich die Frage, wie sich die amtliche Tätigkeit von Z als Mitglied der\nBildungskommission des Vereins B. mit dem Engagement als Privatmann in\neiner Sektion dieses Vereins verträgt, wenn Z in seiner beruflichen Tätigkeit\ngleichzeitig Subventionsgesuche anderer Imkervereine zu bearbeiten hat.\nEine vergleichbare Situation findet sich bei gemischtwirtschaftlichen\nUnternehmen, in deren Verwaltungsräten Vertreter des Gemeinwesens von\nAmtes wegen Einsitz haben und diese in ihrer übrigen amtlichen Tätigkeit\ngleichzeitig Verfügungen an die Adresse von Konkurrenzunternehmen zu\nbearbeiten haben. In diesem Zusammenhang hat das BGer im Entscheid 103 Ib\n134 ff. betont, angesichts der Tatsache, dass ein Vertreter des Gemeinwesens\nnicht als Privatmann, sondern von Amtes wegen in den Verwaltungsrat\nabgeordnet worden sei und dort lediglich die an ihn vom Gemeinwesen\ndelegierten Aufgaben wahrzunehmen habe, sei er bei einer Verfügung an\nein Konkurrenzunternehmen nicht als persönlich interessiert zu betrachten.\nIm Unterschied dazu beschränkte sich Z nicht auf die Wahrnehmung\namtlicher Aufgaben im Verein B. Von Amtes wegen hat Z Einsitz in die\nBildungskommission des Vereins B. (vgl. Art. 4 Abs. 2 VLB). Darüber hinaus\nhatte er aber als Privatmann über Jahre hinweg gleichzeitig die Funktion eines\nSektionspräsidenten des Vereins B. inne. Auch wenn bei diesem Engagement\nnicht wie beim Einsitz in einen Verwaltungsrat finanzielle, sondern ideelle\nInteressen im Vordergrund stehen, ist die Problematik zumindest vergleichbar.\nDen Statuten des Vereins B. vom 1. Januar 1990 ist zu entnehmen, dass die\nImkerorganisationen, die sich dem Verein B. anschliessen, verpflichtet sind,\nihre Statuten denjenigen des Vereins B. anzupassen (Art. 6 am Ende). Aus\nder Mitgliedschaft des Regionalverbandes als Sektion des Vereins B. ist\ndaher zu schliessen, dass sich die Vereinsmitglieder der Regionalsektion mit\ndem Vereinszweck des Vereins B. identifizieren, was insbesondere von Z als\nfrüherem langjährigen Präsidenten einer Sektion des Vereins B. anzunehmen\nist.\nOb jedoch allein aufgrund der Tatsache, dass sich Z zusätzlich zu seiner\namtlichen Tätigkeit auch privat im Verein B. engagiert hat, eine mögliche\nVoreingenommenheit bei der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung\nzu bejahen wäre, kann offen gelassen werden. Wie im folgenden aufgezeigt,\nbestehen Anhaltspunkte, die - in Verbindung mit der Identifikation von Z\nmit den Vereinsinteressen des Vereins B. - objektiv ein Misstrauen in seine\nUnparteilichkeit rechtfertigen.\n2.3. Laut Statuten bezweckt der beschwerdeführende Verein X den Schutz,\ndie Erhaltung und die Pflege der Schweizerischen Landrassenbiene sowie die\nUnterstützung der Landrassenimker. Ferner hat er sich zum Ziel gesetzt, «die\nvom Aussterben bedrohte Landrassenbiene weiter zu erhalten» (Beilage 1 zu\nPunkt 2).\nDer Vereinszweck besteht also in der Pflege und Erhaltung einer einzigen\nRasse von Bienen. Damit steht er in gewolltem Gegensatz zum Zweck des\nVereins B., der in den Statuten vom 1. Januar 1990 unter anderem die\nFörderung des Zuchtwesens als einen Zweck des Vereins bezeichnet und damit\nnicht nur die Zucht der Landrassenbiene, sondern auch diejenige anderer\nRassen meint (Beilage 1 zu Punkt 5.1). In den vorangehenden Statuten vom\n1. Januar 1975 wurde die Förderung des Zuchtwesens noch ausdrücklich\ndahingehend konkretisiert, dass sich der damalige Verein ausdrücklich um\n\n"}