{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-84--_1994-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002798.pdf?ID=150002798", "Checksum": "85e21effdfc0fc1659cd0a62727479b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.11.1994 JAAC 59.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:01", "Checksum": "6c4494e605afdf3525eada617d9f7136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.11.1994 JAAC 59.84 \r\n\n 3\nes hätte sein können. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den\nAnschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu\nbegründen vermögen. Dabei muss das Misstrauen in die Unparteilichkeit\nin objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 119 V 466 mit\nHinweisen sowie Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 557). Die ratio legis des Art. 10\nAbs. 1 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz geht dahin, das Vertrauen der\nRechtsuchenden in eine integre Verwaltungsrechtspflege zu schützen, einen\nsachlich richtigen Entscheid zu gewährleisten und deshalb, unbekümmert um\ndie allenfalls persönliche Unabhängigkeit des betreffenden Beamten, schon die\nblosse Gefahr der Befangenheit einer Entscheidbehörde zu vermeiden (BGE 92\nI 277).\nDer Anspruch auf einen Entscheid, an dem kein befangener Richter\noder Beamter mitwirkte, ergibt sich auch aus Art. 4 der Schweizerischen\nBundesverfassung (SR 101; vgl. BGE 112 Ia 142 ff., insb. 147). Insofern\nstellt Art. 10 Abs. 1 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz eine gesetzliche\nKonkretisierung dieses verfassungsmässigen Anspruchs dar. Die\nentsprechende Rechtsprechung des BGer ist vorliegend heranzuziehen.\nGemäss BGer kann sich der Anschein der Befangenheit aufgrund des\nsubjektiven Verhaltens des betreffenden Richters oder Beamten oder\naufgrund gewisser funktioneller und organisatorischer, das heisst\nobjektiver Gegebenheiten ergeben (vgl. Rhinow René A. / Krähenmann Beat,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl.,\nBasel und Frankfurt a. M. 1990, S. 302 mit Verweisen). Das BGer hält in BGE\n105 Ia 160 fest: «Wann Besorgnis der Befangenheit vorliegt, lässt sich nach der\nNatur dieses Begriffs nicht in allgemeiner Form ausdrücken. Zwar kann die\nblosse Behauptung der Befangenheit für sich allein nicht genügen, sondern sie\nmuss durch objektive Umstände gestützt sein. Da es sich bei der Befangenheit\num einen inneren Zustand handelt, können an ihren Nachweis aber keine\nallzu strengen Anforderungen gestellt werden».\n2.2. Der Rekurrent beanstandet, dass Z, der die angefochtene Verfügung\nvorbereitet hat, gleichzeitig Mitglied der für die Betreuung der Imkervereine\nzuständigen Subventionsbehörde und - als Privatperson - Präsident der\ngrössten Berner Sektion des subventionierten Vereins B. sei. Aufgrund dieser\nRüge gilt es nachfolgend zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Vorbereitung\nder angefochtenen Verfügung bei Z eine mögliche Befangenheit für die\nBehandlung des Gesuchs des Rekurrenten um Finanzhilfe hätte vorliegen\nkönnen.\nDass Z der Verfasser der angefochtenen Verfügung ist, wird von der Vorinstanz\nnicht bestritten. Gemäss Stellungnahme des Bundesamtes vom 19. April\n1994 ist Z seit 1964 Mitglied der Regionalsektion des Vereins B. In der\nStellungnahme wird ausgeführt, in dieser Mitgliedschaft sei auch diejenige des\nVereins B. eingeschlossen. In der Zeit von März 1981 bis März 1992 sei Z im\nVorstand der Regionalsektion tätig gewesen, davon neun Jahre als Präsident.\nVon Amtes wegen habe Z Einsitz in der Bildungskommission des Vereins B. Als\nSachbearbeiter für die Belange der Aus- und Weiterbildung der Bienenzüchter\nund die Bearbeitung der Subventionsgesuche im Bundesamt habe Z die\nüblichen Geschäftsbeziehungen zum Verein B.\n\n"}