Im folgenden gilt es zu prüfen, ob die Gesamtbelastung für den Gesuchsteller tragbar ist. Sie ist es in der Regel, wenn das bei Schuldenfreiheit zu erwartende Gesamteinkommen, nach Abzug eines angemessenen Familienverbrauchs, mindestens die Zinsen und die Rückzahlungsraten für das gesamte Fremdkapital deckt (Art. 17 Abs. 1 IBV) 4.1./4.2. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab) 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali