der Gesuchsteller den Betrieb oder Teile davon zu angemessenen Bedingungen erworben hat oder erwerben kann; c) die entstehende Gesamtbelastung für den Gesuchsteller oder, im Falle einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, für seine Mitglieder tragbar ist; d) keine zinsvergünstigten Darlehen aufgrund anderer Gesetze des Bundes gewährt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob die Gesamtbelastung für den Gesuchsteller tragbar ist.