Ein solches Projekt, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, könnte allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuches für einen Investitionskredit bilden. 4. Investitionskredite werden in der Regel nur gewährt (Art. 3 Abs. 1 IBG), wenn: a) der Gesuchsteller seine Eigenmittel und seinen Kredit soweit zumutbar einsetzt oder eingesetzt hat; b) der Gesuchsteller den Betrieb oder Teile davon zu angemessenen Bedingungen erworben hat oder erwerben kann;