Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, die Realisierung des Projektes sei angesichts der Renovationsbedürftigkeit des Bauobjektes im heutigen Zeitpunkt angebracht, und weil er gegenwärtig die Möglichkeit habe, selbst mitzuhelfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das vorgesehene Bauvorhaben aus den vorstehend dargelegten Gründen als unverhältnismässig aufwendig erscheint und sich gezielt geplante, unerlässliche Renovationsarbeiten ohne Zweifel zu weit günstigeren Bedingungen realisieren lassen. Ein solches Projekt, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, könnte allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuches für einen Investitionskredit bilden.