Dabei muss die Notwendigkeit der Verbesserung eines landwirtschaftlichen Wohn- oder Ökonomiegebäudes für den Betrieb gegeben sein. Im bestehenden Gebäude sind zwar nicht zwei Wohneinheiten für die Betriebsleiterfamilie und seine Eltern beziehungsweise die Mutter vorhanden. Indessen reichen die vorhandenen Räume für die unterzubringenden Personen anscheinend aus. Die vier neu einzubauenden Zimmer und die Unterteilung in zwei Wohneinheiten ist denn auch nicht für die Unterbringung der Mutter des Betriebsleiters vorgesehen, sondern zur Weitervermietung einer Wohnung.