Dies wird auch dadurch belegt, dass die neue Wohnung vermietet werden soll. Betreffend Notwendigkeit für die Erstellung oder den Umbau von Wohngebäuden geht der Bundesrat davon aus, dass im Normalfall von einem Wohnraumbedarf für zwei Familien (Betriebsleiter und Eltern) auszugehen ist (vgl. Botschaft vom 27. November 1989 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft, Ziff. 22 zu Art. 14, BBl 1990 I 221). Dabei muss die Notwendigkeit der Verbesserung eines landwirtschaftlichen Wohn- oder Ökonomiegebäudes für den Betrieb gegeben sein.