Die Kinder von S. sind zwischen vier und vierzehn Jahren alt. Die Mutter lebt integriert in der Familie des Beschwerdeführers. Der vorhandene Wohnraum (acht Zimmer) reicht im heutigen Zeitpunkt aus, um die Familie des Beschwerdeführers einschliesslich des Pflegekindes angemessen unterzubringen. Dies wird auch dadurch belegt, dass die neue Wohnung vermietet werden soll.