Der Beschwerdeführer verfüge bereits über eine geräumige Acht-Zimmer-Wohnung. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und seiner Kinder müsse davon ausgegangen werden, dass die neue Wohnung erst in zehn bis fünfzehn Jahren durch Mitglieder der Familie bewohnt werde. Das vorliegende Projekt, welches einen Ausbau auf zwei Wohnungen mit insgesamt zwölf Zimmern vorsehe, übersteige den normalen Bedarf eines Landwirtschaftsbetriebes. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, es stünden ihm im jetzigen Zeitpunkt nur 6½ Zimmer zur Verfügung. Zudem seien nicht vier Zimmer, sondern lediglich drei geplant.