Dies ist im vorliegenden Fall umstritten und nachfolgend zu prüfen. 3. Investitionskredite können für Massnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der Betriebsgrundlagen gewährt werden, insbesondere für die Erstellung, den Einbau oder die Verbesserung von landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiegebäuden, die für den Betrieb notwendig sind (Art. 14 Abs. 1 Bst. a IBG). Das Bundesamt führt in seinem Entscheid vom 21. Dezember 1993 aus, dass die geplante Investition im heutigen Zeitpunkt nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über eine geräumige Acht-Zimmer-Wohnung.