49 Abs. 2 und 4 IBG). Einspruchsberechtigt ist das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt); die Einspruchsgrenze beträgt Fr. 130 000.- bei Investitionskrediten an natürliche Personen (Art. 38 der Verordnung vom 21. Oktober 1992 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft [IBV], SR 914.11, AS 1992 2116). Investitionskredite für Wohnbauten müssen notwendig sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a IBG) und die entstehende Gesamtbelastung muss für den Gesuchsteller tragbar sein (Art. 3 Abs. 1 Bst. c IBG). Dies ist im vorliegenden Fall umstritten und nachfolgend zu prüfen.