Insbesondere beurteilt sie die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Betriebe. Sie entscheidet über das Gesuch und legt die Bedingungen und Auflagen fest. Übersteigen neue Investitionskredite für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Darlehen und Bürgschaften einen bestimmten Betrag (Einspruchsgrenze), so kann der Bund innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Gesuchsentscheides wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Rechtsverletzung oder wegen Unangemessenheit Einspruch erheben und selber in der Sache entscheiden (Art. 49 Abs. 2 und 4 IBG).