2 Betriebshilfe in der Landwirtschaft [IBG], SR 914.1, AS 1992 2104 ff. 329, 1993 877). Investitionskredite können Körperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 9 IBG) sowie natürlichen Personen gewährt werden, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer oder Pächter selber bewirtschaften oder nach der Investition bewirtschaften werden (Art. 13 Abs. 1 IBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft das Gesuch. Insbesondere beurteilt sie die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Betriebe.