1. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation) 2. Der Bund fördert Massnahmen, die geeignet sind, die Produktionsund Betriebsgrundlagen der Landwirtschaft nachhaltig zu verbessern und insbesondere im Berggebiet die Erhaltung bäuerlicher Betriebe zu ermöglichen. Er stellt zu diesem Zweck den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite und Betriebshilfe zur Verfügung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und