Mit Entscheid vom 1. Dezember 1993 gewährte die Thurgauische Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe S. einen unverzinslichen Investitionskredit von Fr. ... für den Einbau einer Wohnung im bestehenden Betriebsleitergebäude. Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Landwirtschaft Einspruch und entschied selber in der Sache, indem es mit Verfügung vom 21. Dezember 1993 den Entscheid der Genossenschaft aufhob und das Gesuch von S. abwies. S. fechtet diese Verfügung am 14. Januar 1994 bei der Rekurskommission EVD an und beantragt deren Aufhebung. Aus den Erwägungen: