{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-83--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002795.pdf?ID=150002795", "Checksum": "5b213adc4a31ba7cf00c2cdafd9fe918"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.05.1994 JAAC 59.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.05.1994 JAAC 59.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 03.05.1994 JAAC 59.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:15", "Checksum": "5f197e3276a610fc1e9f83e5d15abbcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.05.1994 JAAC 59.83 \r\n\n 3\nund zwei Badezimmer erweitert werden. Das Vorhaben sieht somit den\nBau von insgesamt vier neuen Zimmern vor. Es ist nicht ersichtlich, wie der\nBeschwerdeführer darauf kommt, die jetzige Liegenschaft enthalte lediglich\n6½ Zimmer. Auch umfasst das Bauvorhaben insgesamt vier neue Zimmer und\nnicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, drei Räume.\n3.2. In der bestehenden Liegenschaft wohnen neben dem Beschwerdeführer\nmit Ehefrau seine vier Kinder und seine Mutter sowie gemäss seinen Angaben\nin der Beschwerdeschrift zusätzlich ein Pflegekind. Die Kinder von S. sind\nzwischen vier und vierzehn Jahren alt. Die Mutter lebt integriert in der\nFamilie des Beschwerdeführers.\nDer vorhandene Wohnraum (acht Zimmer) reicht im heutigen Zeitpunkt\naus, um die Familie des Beschwerdeführers einschliesslich des Pflegekindes\nangemessen unterzubringen. Dies wird auch dadurch belegt, dass die neue\nWohnung vermietet werden soll. Betreffend Notwendigkeit für die Erstellung\noder den Umbau von Wohngebäuden geht der Bundesrat davon aus, dass im\nNormalfall von einem Wohnraumbedarf für zwei Familien (Betriebsleiter und\nEltern) auszugehen ist (vgl. Botschaft vom 27. November 1989 betreffend die\nÄnderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe\nin der Landwirtschaft, Ziff. 22 zu Art. 14, BBl 1990 I 221). Dabei muss die\nNotwendigkeit der Verbesserung eines landwirtschaftlichen Wohn- oder\nÖkonomiegebäudes für den Betrieb gegeben sein.\nIm bestehenden Gebäude sind zwar nicht zwei Wohneinheiten für die\nBetriebsleiterfamilie und seine Eltern beziehungsweise die Mutter vorhanden.\nIndessen reichen die vorhandenen Räume für die unterzubringenden\nPersonen anscheinend aus. Die vier neu einzubauenden Zimmer und die\nUnterteilung in zwei Wohneinheiten ist denn auch nicht für die Unterbringung\nder Mutter des Betriebsleiters vorgesehen, sondern zur Weitervermietung\neiner Wohnung. Der Betriebsleiter selbst hat angesichts des Alters seiner\nKinder noch auf Jahre hinaus keinen Bedarf für eine Elternwohnung für\nsich. Damit erweist sich aber die Schaffung des vorgesehenen zusätzlichen\nWohnraumes im heutigen Zeitpunkt als unnötig.\nSelbst wenn man Wohnraumbedarf für die Mutter grundsätzlich anerkennen\nwürde, erwiese sich das vorgesehene Bauvorhaben in diesem Umfang als nicht\nnötig. Der projektierte zusätzliche Wohnraum ist im konkreten Fall für die\nUnterbringung einer einzigen Person unverhältnismässig gross.\n3.3. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit fällt auch die Höhe der\nBaukosten in Betracht. Das vorliegend umstrittene Bauvorhaben wird\nmit Fr. 575 000.- veranschlagt, davon entfallen rund Fr. 500 000.- auf die\neigentliche Wohnraumerweiterung. Das Bundesamt weist darauf hin, dass dies\neinem Preis pro umgebautem Kubikmeter entspreche, der weit über der Norm\nfür Neubauten liege. Auch ein Blick auf die resultierenden Wohnkosten zeigt,\ndass eine sehr teure Vier-Zimmer-Wohnung entstünde. Um die investierten\nFr. 500 000.- zu 6% zu verzinsen (5,5% Hypothekarzins + 0,5% Anteil für\nUnterhalt), müssen jährlich Fr. 30 000.- aufgewendet werden, monatlich\nalso Fr. 2500.-. Dies ist für eine Vier-Zimmer-Wohnung im vorliegenden\nZusammenhang offensichtlich unverhältnismässig viel und dürfte in X kaum\neinen ortsüblichen Mietzins darstellen. Zu diesem Betrag dürfte die Wohnung\nkaum zu vermieten sein. Damit fällt aber auch ein weiteres Argument dahin,\nmit dem allenfalls die Notwendigkeit zu begründen wäre. Die Erstellung und\n\n4\nVermietung der Wohnung würde es nicht erlauben, einen Zuerwerb (Art. 13a\nIBG) zu realisieren, um längerfristig die Existenz des Betriebes zu sichern.\nIm Gegenteil, das Bauvorhaben würde zur Belastung für den Betrieb, wie\nnachfolgend gezeigt wird (Ziff. 4).\n3.4. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, die Realisierung\ndes Projektes sei angesichts der Renovationsbedürftigkeit des Bauobjektes\nim heutigen Zeitpunkt angebracht, und weil er gegenwärtig die\nMöglichkeit habe, selbst mitzuhelfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass\ndas vorgesehene Bauvorhaben aus den vorstehend dargelegten Gründen\nals unverhältnismässig aufwendig erscheint und sich gezielt geplante,\nunerlässliche Renovationsarbeiten ohne Zweifel zu weit günstigeren\nBedingungen realisieren lassen. Ein solches Projekt, das die gesetzlichen\nVoraussetzungen erfüllt, könnte allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuches\nfür einen Investitionskredit bilden.\n4. Investitionskredite werden in der Regel nur gewährt (Art. 3 Abs. 1 IBG),\nwenn:\na) der Gesuchsteller seine Eigenmittel und seinen Kredit soweit zumutbar\neinsetzt oder eingesetzt hat;\nb) der Gesuchsteller den Betrieb oder Teile davon zu angemessenen\nBedingungen erworben hat oder erwerben kann;\nc) die entstehende Gesamtbelastung für den Gesuchsteller oder, im Falle einer\nKörperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, für seine Mitglieder tragbar\nist;\nd) keine zinsvergünstigten Darlehen aufgrund anderer Gesetze des Bundes\ngewährt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Massnahmen zur\nFörderung des Wohnungsbaues.\nIm folgenden gilt es zu prüfen, ob die Gesamtbelastung für den Gesuchsteller\ntragbar ist. Sie ist es in der Regel, wenn das bei Schuldenfreiheit zu\nerwartende Gesamteinkommen, nach Abzug eines angemessenen\nFamilienverbrauchs, mindestens die Zinsen und die Rückzahlungsraten für\ndas gesamte Fremdkapital deckt (Art. 17 Abs. 1 IBV)\n4.1./4.2. (...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}