{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-83--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002795.pdf?ID=150002795", "Checksum": "5b213adc4a31ba7cf00c2cdafd9fe918"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.05.1994 JAAC 59.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.05.1994 JAAC 59.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 03.05.1994 JAAC 59.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:15", "Checksum": "5f197e3276a610fc1e9f83e5d15abbcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 03.05.1994 JAAC 59.83 \r\n\n 2\nBetriebshilfe in der Landwirtschaft [IBG], SR 914.1, AS 1992 2104 ff. 329,\n1993 877). Investitionskredite können Körperschaften des privaten und des\nöffentlichen Rechts (Art. 9 IBG) sowie natürlichen Personen gewährt werden,\ndie einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer oder Pächter selber\nbewirtschaften oder nach der Investition bewirtschaften werden (Art. 13\nAbs. 1 IBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft das Gesuch. Insbesondere\nbeurteilt sie die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen und ihre\nAuswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Betriebe. Sie\nentscheidet über das Gesuch und legt die Bedingungen und Auflagen fest.\nÜbersteigen neue Investitionskredite für sich allein oder zusammen mit\ndem Saldo früherer Darlehen und Bürgschaften einen bestimmten Betrag\n(Einspruchsgrenze), so kann der Bund innert dreissig Tagen nach der\nEröffnung des kantonalen Gesuchsentscheides wegen unrichtiger oder\nunvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Rechtsverletzung\noder wegen Unangemessenheit Einspruch erheben und selber in der Sache\nentscheiden (Art. 49 Abs. 2 und 4 IBG). Einspruchsberechtigt ist das Bundesamt\nfür Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt); die Einspruchsgrenze beträgt\nFr. 130 000.- bei Investitionskrediten an natürliche Personen (Art. 38 der\nVerordnung vom 21. Oktober 1992 über Investitionskredite und Betriebshilfe\nin der Landwirtschaft [IBV], SR 914.11, AS 1992 2116).\nInvestitionskredite für Wohnbauten müssen notwendig sein (Art. 14 Abs. 1\nBst. a IBG) und die entstehende Gesamtbelastung muss für den Gesuchsteller\ntragbar sein (Art. 3 Abs. 1 Bst. c IBG). Dies ist im vorliegenden Fall umstritten\nund nachfolgend zu prüfen.\n3. Investitionskredite können für Massnahmen zur Schaffung oder\nVerbesserung der Betriebsgrundlagen gewährt werden, insbesondere für\ndie Erstellung, den Einbau oder die Verbesserung von landwirtschaftlichen\nWohn- und Ökonomiegebäuden, die für den Betrieb notwendig sind (Art. 14\nAbs. 1 Bst. a IBG).\nDas Bundesamt führt in seinem Entscheid vom 21. Dezember 1993 aus,\ndass die geplante Investition im heutigen Zeitpunkt nicht notwendig\nsei. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über eine geräumige\nAcht-Zimmer-Wohnung. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers\nund seiner Kinder müsse davon ausgegangen werden, dass die neue Wohnung\nerst in zehn bis fünfzehn Jahren durch Mitglieder der Familie bewohnt werde.\nDas vorliegende Projekt, welches einen Ausbau auf zwei Wohnungen mit\ninsgesamt zwölf Zimmern vorsehe, übersteige den normalen Bedarf eines\nLandwirtschaftsbetriebes. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, es\nstünden ihm im jetzigen Zeitpunkt nur 6½ Zimmer zur Verfügung. Zudem\nseien nicht vier Zimmer, sondern lediglich drei geplant. Ein Umbau im\nheutigen Zeitpunkt sei namentlich auch wegen der Renovationsbedürftigkeit\ndes Bauobjektes notwendig.\n3.1. Aus den ins Recht gelegten Plänen geht eindeutig hervor, dass die\nbestehende Liegenschaft insgesamt acht Zimmer umfasst. Drei Zimmer\nbefinden sich im Erdgeschoss. Im Erdgeschoss liegen zudem die Küche\nund das Bad/WC. Im Obergeschoss befinden sich weitere fünf Zimmer und\neine Vorratskammer. Das Bauvorhaben sieht im Erdgeschoss neu einen\nzusätzlichen Einbau von zwei Zimmern und einem Bad/WC sowie einem\nAbstellraum vor. Das Obergeschoss soll um zwei Zimmer sowie eine Küche\n\n"}