Zinskostenbeiträge in den Berggebieten. 1. Parteifähigkeit des Kantons. Der Kanton ist durch einen Entscheid, der an das um Beiträge ersuchende Unternehmen adressiert ist, nicht berührt (E. 2). 2. Art. 4a Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten: Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen. Verweigerung von Beiträgen, wenn mit der Ausführung des Projekts bereits vor Gesuchseinreichung begonnen worden ist (E. 3-4).