Gemäss zuletzt genanntem Kreisschreiben müsste der anzuwendende Praktikumsvertrag die Möglichkeit einer jederzeitigen und fristlosen Kündigung vorsehen, damit der Praktikant eine neue Stelle jederzeit antreten könnte. Mit der Regelung im vorgenannten Kreisschreiben, wonach sich der Praktikumslohn zwischen dem versicherten Verdienst und dem Taggeldanspruch, beziehungsweise zwischen Fr. 2756.- und Fr. 2205.-, zu bewegen hat, orientierte sich das Bundesamt am gesetzlich vorgesehenen Pauschalansatz für im Anschluss an eine Berufslehre arbeitslos gewordene Versicherte und übernahm als Maximalansatz den für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer