41 der Arbeitslosenversicherungsverordnung die Pauschalansätze massgebend sind, finanziell privilegiert werden sollen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die befristeten Praktikumsstellen nicht einfach mit regulären Arbeitsplätzen von Lehrabgängern gleichgesetzt werden können. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, da die Praktikanten einen Tag je Woche einen Weiterbildungskurs geniessen können. Die vorgesehenen Praktikumseinsätze sind auf sechs Monate befristet. Die Teilnehmer werden deshalb gemäss Ziff. 2.3 Abs. c des Kreisschreibens vom 22. April 1993 nicht von der Arbeitssuche entbunden.