7 beziehungsweise Lehrabgänger, welche im Anschluss an eine Berufslehre arbeitslos geworden sind und noch keine Berufserfahrung sammeln konnten. Die Beschwerdeführerin macht aber keine Gründe geltend und solche liegen auch sonst nicht auf der Hand, dass die Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen gegenüber anderen Versicherten, für die gemäss Art. 23 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Art. 41 der Arbeitslosenversicherungsverordnung die Pauschalansätze massgebend sind, finanziell privilegiert werden sollen.