Das Bruttogehalt soll sich dabei zwischen dem Taggeldanspruch und dem versicherten Verdienst bewegen. Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat angemessene Pauschalansätze als Versichertenverdienst fest (Art. 23 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art.