Der Beitragssatz sowie die übrigen nach Art. 97 der Arbeitslosenversicherungsverordnung angerechneten Kosten sind nicht bestritten. 3.1./3.2. (...) 3.3. Mit den Regelungen in Ziff. 2.3 Abs. c des Kreisschreibens vom 22. April 1993 sowie in Ziff. 1.2 des Kreisschreibens Nr. 4 vom 1. Oktober 1993 wollte die Vorinstanz die anzurechnenden Praktikumsgehälter in einen gesamtschweizerischen Rahmen stellen. Danach bestimmt sich der ausbezahlte Lohn auf der Basis der Taggelder, die der Praktikant vor der Massnahme bezogen hat. Das Bruttogehalt soll sich dabei zwischen dem Taggeldanspruch und dem versicherten Verdienst bewegen.