AVIG gemäss Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung, in Kraft seit 1. April 1993, AS 1993 1066). Das Bundesamt hat den Beitragssatz im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 5 der Verordnung vom 24. März 1993 zum Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1268) zu Art. 75 Abs. 1bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf 85% festgesetzt. Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsprogramme kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 96 Abs. 4 AVIV). 3. Im vorliegenden Fall dreht sich die Streitfrage um die Höhe der angerechneten Praktikumslöhne. Der Beitragssatz sowie die übrigen nach Art.