Die Beiträge belaufen sich auf 20 bis 50% der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Beitragsabstufung. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 75 Abs. 1 AVIG). Bei Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht ausgeschöpft haben, kann der Bundesrat die Beiträge nach Abs. 1 bis auf 85%, in Ausnahmefällen bis auf 100% erhöhen (Art. 75 Abs. 1bis AVIG gemäss Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung, in Kraft seit 1. April 1993, AS 1993 1066).