6 1.5. (...) 2. Unter den Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Präventivmassnahmen) sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz die sogenannten «weiteren Massnahmen» (Art. 72 ff. AVIG) vor. Danach kann die Versicherung die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen, zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge fördern (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die Beiträge belaufen sich auf 20 bis 50% der anrechenbaren Kosten.