Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführerin dieser Teilbeitrag in casu zugesichert wurde. Somit fehlt der Beschwerdeführerin in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das zweite in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 1994 gestellte Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine Beitragsverfügung, welche die Anrechnung von Besoldungs- und Organisationskosten tatsächlich verweigern würde - so dass die Beschwerdeführerin effektiv davon berührt wäre - zu gegebenem Zeitpunkt anzufechten.