Die Mitteilung, wonach der fragliche Beitrag nur ausnahmsweise zugesichert werden kann, steht wohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Sie hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche oder rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin, begründet oder ändert unmittelbar keine Rechte oder Pflichten und ist somit vom Inhalt her als Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung zu betrachten. Damit steht fest, dass die Mitteilung, wonach ein Beitragsteil nur «ausnahmsweise» zugesichert werden kann, nicht einer Anfechtung zugänglich ist. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführerin dieser Teilbeitrag in casu zugesichert wurde.