Diesbezüglich bringt sie implizit gültige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Begehren verlangt, dass der bewilligte Beitrag für die Besoldung der Programmleitung und für die Organisation nicht nur «ausnahmsweise, sondern regulär zu bewilligen» sei, fehlt ihr ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwerdelegitimation. Die Mitteilung, wonach der fragliche Beitrag nur ausnahmsweise zugesichert werden kann, steht wohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung.