der Beschwerdeführerin in bezug auf die angerechneten Praktikumslöhne nur teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich ähnlich einem Privaten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Ihre Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 102 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, der inhaltlich praktisch mit Art. 48 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes übereinstimmt. 1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheides, soweit dieser die Anrechnung eines monatlichen Praktikumsentgelts von Fr. 2756.- statt Fr. 3000.- vorsieht.