Als Trägerin des Beschäftigungsprogrammes und als Gesuchstellerin in bezug auf die nachgesuchten Bundesbeiträge ist die Beschwerdeführerin als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung zu betrachten. Träger öffentlicher Aufgaben sind dann Adressaten im materiellen Sinn von Verfügungen, wenn sie durch die Verfügung verpflichtet werden und sofern die Anfechtung sich gegen eine Verfügung oder Entscheidung richtet, die nicht von ihnen stammt (Gygi, a. a. O., S. 170/171, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei dieser Konstellation geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde wie eine Privatperson betroffen ist. Im vorliegenden Fall wird das Beitragsgesuch