5 Gestützt auf die auf den 1. Januar 1994 in Kraft getretene Änderung von Art. 101 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1992 326) entscheidet die Rekurskommission EVD über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes und Verfügungen der Ausgleichsstelle. Die Zuständigkeit der Rekurskommission EVD für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit zu bejahen. 1.3. Als Trägerin des Beschäftigungsprogrammes und als Gesuchstellerin in bezug auf die nachgesuchten Bundesbeiträge ist die Beschwerdeführerin als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung zu betrachten.