99 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, in der geänderten Fassung vom 30. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Juli 1993, AS 1993 2580), bestimmt, dass die Ausgleichsstelle das Gesuch mit ihrem Antrag der Aufsichtskommission zum Entscheid vorzulegen hat, wenn der zu gewährende Beitrag bei erstmaligen Gesuchen Fr. 600 000.-, und bei Wiederholungsgesuchen Fr. 1 500 000.- übersteigt. Aus den genannten Bestimmungen sowie aus dem zugesicherten Beitrag von Fr. ... geht hervor, dass die Ausgleichsstelle befugt war, in eigener Kompetenz über den ersuchten Beitrag zu befinden.