Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entscheidet über Beschäftigungsprogramme grösseren Umfanges. Art. 99 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, in der geänderten Fassung vom 30. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Juli 1993, AS 1993 2580), bestimmt, dass die Ausgleichsstelle das Gesuch mit ihrem Antrag der Aufsichtskommission zum Entscheid vorzulegen hat, wenn der zu gewährende Beitrag bei erstmaligen Gesuchen Fr. 600 000.-, und bei Wiederholungsgesuchen Fr. 1 500 000.- übersteigt.