75 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 64 Abs. 3 und 89 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entscheidet die Ausgleichsstelle, durch das Bundesamt geführt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entscheidet über Beschäftigungsprogramme grösseren Umfanges.