Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Zusicherungsentscheid nicht bloss ein unverbindlicher Vorentscheid, sondern eine Verfügung ist, welche die Bemessungskriterien sowie die Höhe, gleichbleibende Verhältnisse bis zum Auszahlungsentscheid vorausgesetzt, in verbindlicher Weise festsetzt. Der angefochtene Entscheid begründet somit zumindest einen entsprechenden Anspruch der Gesuchstellerin auf den zugesicherten Beitrag.