Er wird sich insoweit nur noch auf eine blosse Vollzugsverfügung stützen (vgl. dazu VPB 53.34). Das Bundesamt wird nur dann auf die Höhe des zugesicherten Beitrages zurückkommen können, wenn die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen auf seiten der Gesuchstellerin in der Zwischenzeit entsprechend geändert haben. Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Zusicherungsentscheid nicht bloss ein unverbindlicher Vorentscheid, sondern eine Verfügung ist, welche die Bemessungskriterien sowie die Höhe, gleichbleibende Verhältnisse bis zum Auszahlungsentscheid vorausgesetzt, in verbindlicher Weise festsetzt.