Der Zusicherungsentscheid könnte allenfalls auch ausschlaggebend sein, ob sich der Träger eines Programmes für die Durchführung eines solchen entschliesst oder nicht. Anderseits setzt der Zusicherungsentscheid für den Gesuchsteller in verbindlicher Weise die Maximalhöhe des zu erwartenden Beitrags fest. Der vom Bundesamt auf Gesuch hin auszuzahlende Beitrag nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms wird folglich, gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt, nicht vom heutigen Zusicherungsentscheid abweichen dürfen. Er wird sich insoweit nur noch auf eine blosse Vollzugsverfügung stützen (vgl. dazu VPB 53.34).