Aus den genannten Bestimmungen, insbesondere aus Art. 64 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wonach die Beitragsgesuche begründet und rechtzeitig vor Beginn des Kurses einzureichen sind, ist zu schliessen, dass das Bundesamt grundsätzlich vor der Durchführung eines Arbeitsprogrammes über das entsprechende Gesuch befindet. Mit dem angefochtenen Entscheid sicherte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Durchführung eines sechsmonatigen Beschäftigungsprogramms für dreissig Berufspraktikanten einen voraussichtlichen Beitrag von Fr. ... zu.