99 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR 837.02) haben die Bewerber ihr Gesuch um Beiträge an die Kosten von Beschäftigungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen in der Regel mindestens zwei Wochen vor Beginn des betreffenden Programms der kantonalen Amtsstelle zuhanden der Ausgleichsstelle einzureichen. Aus den genannten Bestimmungen, insbesondere aus Art.