a und c der vorgenannten Bestimmung zum Gegenstand hat, oder ob über die ersuchten Beiträge in definitiver Weise erst nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms entschieden wird. Letzteres deshalb, weil die Gesuchstellerin gemäss Bemerkung am Schluss des Zusicherungsentscheides vom 26. Januar 1994 spätestens drei Monate nach Abschluss des Beschäftigungsprogramms ein Auszahlungsgesuch mit detaillierter Abrechnung, Kostennachweis und den vollständigen, buchhalterisch geprüften Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt - wohl zuhanden der Ausgleichsstelle - einzureichen hat. Im weiteren werden sodann die übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft, bevor eine materielle Beurteilung erfolgen kann.